26.01.2016 / komba gewerkschaft nrw

Schwerbehindertenrecht-Info 3/2016

Bild: © Claudia Hautumm / pixelio.de
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Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Alle Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertreterinnen oder Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz der Dienststelle oder des Betriebes zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.

Weitergehend haben die Arbeitgeber der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.

Der Anzeige sind das o. g. geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen.

Der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personal-/Betriebsrat ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Diese Regelungen des § 80 Abs. 1 und 2 SGB IX stellen sicher, dass diejenigen Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe abführen.

Die Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX, auch als Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe bezeichnet, wird vom Arbeitgeber an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt entrichtet.

Zum 01. Januar 2016 wird die Ausgleichsabgabe entsprechend der in § 77 Abs. 3 SGB IX festgeschriebenen Anpassungsvorschriften erhöht.

Diese Erhöhung erfolgt automatisch, wenn sich die Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächst höheren, durch 420 teilbaren Betrag) seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 % erhöht hat. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01. Januar 2012. Da eine entsprechende Erhöhung der Bezugsgröße zum 01. Januar 2016 erfolgt, steigen die Beträge der Ausgleichsabgabe von derzeit

  • 115,-- €    auf    125,-- € (Erfüllungsquote 3 % bis unter 5 %)
  • 200,-- €    auf     220,-- € (Erfüllungsquote von 2 % bis unter 3 %)
  • 290,-- €    auf     320,-- € (Erfüllungsquote von 0 % bis unter 2 %).

Diese Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem 01. Januar 2016 unbesetzt sind. Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2016 ist spätestens zum 31. März 2017 zu entrichten. Damit wirkt sich die Erhöhung erst im Jahre 2017 aus.

Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2016 für das Jahr 2015 entrichtet wird, gelten noch die bisherigen Sätze.

Sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch die Personal-/Betriebsräte sind gefordert, den Arbeitgeber auf die Einhaltung seiner Pflichten zu überprüfen.

Köln, den 26.01.2016
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

Schwerbehindertenrecht-Info 3/2016 „Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe“ als pdf-Download

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