29.07.2015

tacheles 7-8/2015: DHV ist nicht tariffähig

„DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ ist nicht tariffähig und kann keine Tarifverträge abschließen (ArbG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2015, Aktenzeichen 1 BV 2 / 14)

Der Fall
In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg begehren mehrere Gewerkschaften, unter anderem die IG Metall, ver.di und NGG, sowie die Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen und das Land Nordrhein-Westfalen festzustellen, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nicht tariffähig ist und keine Tarifverträge abschließen kann. Damit eine Vereinigung tariffähig ist, muss sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen, um in der Lage zu sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Denn nur dann, wenn sie entsprechend durchsetzungskräftig ist, ist sie in der Lage, Arbeitnehmerrechte auch gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden durchzusetzen.

Die Entscheidung
Während im Jahre 1956 das ArbG Hamburg noch eine Tariffähigkeit angenommen hat, wurde der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nunmehr die Tariffähigkeit abgesprochen. Dabei stand einer erneuten Überprüfung nicht entgegen, dass über diese Frage bereits einmal entschieden worden war. Zwischenzeitlich hatte sich die Satzung der Vereinigung wesentlich verändert. Das Gericht hat keine Durchsetzungskraft bei der DHV festgestellt. Im Hinblick auf die zu vertretenen Beschäftigten im fachlichen Geltungsbereich weist die DHV nur einen Organisationsgrad von unter 0,1 Prozent auf. Die Kammer stellte auch keinen ausreichenden Organisationsgrad in einem erheblichen Teilbereich fest. Auch der Umstand, dass die DHV in der Vergangenheit Tarifverträge abgeschlossen hat, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal sich der Zuständigkeitsbereich immer wieder verändert hat. Die Entscheidung des ArbG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Es ist eine Beschwerde an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg möglich.

Das Fazit
Die Entscheidung ist ein Erfolg für die Tarifautonomie und setzt ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Interessen der Arbeitnehmer. Die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ ist Mitglied der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP), die unter anderem Tarifverträge geschlossen hat, deren Gegenstand darauf gerichtet war, unter Ausnutzung der Tariföffnungsklausel in § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von dem gesetzlichen Gleichstellungsgebot in § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 AÜG abzuweichen. Das BAG hat der CGZP im Jahr 2010 die Tariffähigkeit aberkannt. Der auf Initiative der DHV im Jahr 2008 gegründeten Gewerkschaft medsonet, welche im Gesundheitsbereich überwiegend Gefälligkeits- oder Anerkennungstarifverträge abgeschlossen hat, wurde im Jahr 2013 ebenfalls die Tariffähigkeit aberkannt.

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