26.05.2015

tacheles 5/2015: Pfändungsschutz bei Schichtzulagen und Zeitzuschlägen

Schichtzulagen und Zeitzuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sind vom Pfändungsschutz des § 850c ZPO erfasst (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2015, Aktenzeichen 3 Sa 1335/14).

Der Fall
Der Kläger war als Beschäftigter beim Landkreis angestellt und musste infolge einer Privatinsolvenz seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin abgeben. In dem Arbeitsverhältnis kam es zu zuschlagspflichtigen Arbeiten und Schichtarbeit. Der Landkreis hat die Wechselschichtzuschläge sowie sonstigen Zeitzuschläge an die Treuhänderin ausgezahlt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Auszahlung dieser Zuschläge. Er begründet dies mit dem Argument, dass diese Zuschläge dem Pfändungsschutz unterliegen. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger statt. Der beklagte Landkreis hat Berufung eingelegt.

Die Entscheidung
Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg weichen in ihrer Rechtsprechung von den Ansichten anderer Landesarbeitsgerichte ab. Sie gaben dem Kläger Recht. Er hat einen Anspruch gegen den beklagten Landkreis. Schichtzulagen und Zeitzuschläge sind nach § 850c ZPO unpfändbar. Hier ist geregelt, dass „Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar sind.“ Erschwernis könne sowohl aufgrund der Art vorliegen, als auch aufgrund der Zeiten, also bei ständigen Wechselschichtdiensten oder Diensten in der Nacht. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten der Erschwernisse sieht § 850c ZPO nicht vor. Daher scheiterte auch die Abtretung der Forderungen an die Treuhänderin. Gemäß § 400 BGB können nur unpfändbare Forderungen abgetreten werden. Dies hatte zur Folge, dass der Anspruch gegen den Landkreis weiter bestand.

Das Fazit
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Landesarbeitsgerichte hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision ausdrücklich zugelassen. Das gibt die Möglichkeit, die Frage der Pfändbarkeit der höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuzuführen. Die Frage ist, wie man § 850 ZPO auslegt. Nicht alle Einkommensbestandteile können in gleicher Weise gepfändet werden. Werden nur Zuschläge für die Art der Erschwernis erfasst oder auch alle Ausgleichszahlungen, die Arbeitnehmer für besondere Belastungen erhalten? Denn vom Prinzip her sind die Zeitzuschläge in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und die Wechsel- und Schichtzulagen nichts anderes als der materielle Ausgleich für die besondere Belastung durch die zeitliche Lage der Arbeit. Arbeit in der Nacht, am Sonntag oder immer wieder zu ständig wechselnden Zeitpunkten ist besonders belastend für den Arbeitnehmer. Das haben die Richter des LAG Berlin-Brandenburg zutreffend erkannt. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG in diesem Fall urteilen wird.

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