14.03.2017

tacheles 4/2017: Essensverbot am Arbeitsplatz ist mitbestimmungspflichtig

Stellt ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einer Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gänzlich in Abrede und übergeht er diesen bei entsprechenden Maßnahmen, kann hierin der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden (LAG Berlin-Brandenburg, 12. Juli 2016, Aktenzeichen 7 TaBVGa 520/16).

Der Fall
Die Arbeitgeberin, die mehrere Callcenter betreibt, informierte ihre Arbeitnehmer per E-Mail darüber, dass das Essen am Arbeitsplatz untersagt sei. Die Zubereitung des Essens sowie das Essen selbst sollten in der Küche erfolgen. Der Betriebsrat wies noch am gleichen Tag auf die Notwendigkeit seiner Beteiligung bei dieser Entscheidung hin und forderte die Arbeitgeberin auf, das Essensverbot aufzuheben. Nachdem die Arbeitgeberin darauf mit Hygiene- und Gesundheitsschutzhinweisen reagierte, leitete der Betriebsrat das vorliegende Unterlassungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt.

Die Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem landesarbeitsgericht (LAG) keinen Erfolg. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Das Essensverbot betrifft das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und nicht deren – mitbestimmungsfreies – Arbeitsverhalten. Mit dem Verbot sollte das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander koordiniert und verhindert werden, dass arbeitende Beschäftigte dem Essverhalten der Kollegen oder Essensgerüchen ausgesetzt werden. Ein Bezug zum Arbeitsverhalten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitgeberin mit dem Essverbot am Arbeitsplatz auch eine Beschmutzung oder Beschädigung von Tastaturen und anderen in ihrem Eigentum stehenden Geräten verhindern wollte. Auch dieses Anliegen zielt alleine oder wenigstens prioritär auf das Zusammenwirken der Arbeitnehmer und damit auf die Ordnung im Betrieb ab. Für die begehrte Unterlassungsverfügung ist vorliegend ein Verfügungsgrund gegeben.

Das Fazit
Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats wird regelmäßig die Gefahr bestehen, dass deren Wahrnehmung ohne eine Unterlassungsverfügung vereitelt, dass also das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlaufen wird. Streitig ist, ob und inwieweit weitere, zusätzliche Elemente als die „bloße“ Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats für die Annahme eines Verfügungsgrunds vorliegen müssen. Teilweise wird darauf abgestellt, ob der mit dem Mitbestimmungsrecht bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt werde. Vom Vorliegen eines Verfügungsgrunds ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber – wie im vorliegenden Fall – ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der streitigen Angelegenheit ganz grundsätzlich in Abrede stellt und demnach dessen Rechtsposition andauernd verletzt.

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