14.03.2017

tacheles 3/2017: Pauschaler Verzugsschaden

Die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB gilt auch für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche. Die Wertungen des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) führen zu keinen anderen Ergebnissen. Eine Anrechnung auf die gerichtliche Kostenerstattung wird nicht vorgenommen (LAG Köln, Urteil vom 22. November 2016, Aktenzeichen 12 Sa 524/16).

Der Fall
Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer. Zwischen ihm und seinem Arbeitgeber kam es zum Streit über Branchenzuschläge der chemischen Industrie. Neben den Ansprüchen aus einem Tarifvertrag forderte der Arbeitnehmer auch Schadensersatz nach der Verzugsschadenspauschale in § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro. 

Die Entscheidung
Die Richter gaben dem Kläger Recht. Auf den ersten Blick gibt es keinen Zweifel daran, dass § 288 Abs. 5 BGB anwendbar sein könnte. Der Gläubiger einer Forderung kann 40 Euro pauschal im Verzugsfall geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner kein Verbraucher ist. Dies ist bei einem Arbeitgeber generell abzulehnen. Sinn und Zweck der Norm ist es, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzufangen. Daher muss die Pauschale auch auf den Schadensersatz für die Rechtsverfolgung angerechnet werden. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei in der ersten Instanz ihre Kosten selber trägt, § 12a Abs. 1 ArbGG. In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Anwalts. Bei der 40-Euro-Pauschale handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der ebenfalls auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen ist. Die systematische Einordnung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit den unzweifelhaft auch auf Arbeitsentgeltansprüche anwendbaren gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins sowie dem weitergehenden Verzugsschaden gebietet eine Anwendung auf Arbeitsentgeltansprüche. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Neuregelung, den Druck auf potentiell säumige Schuldner zu erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen. Dieser Zweck besteht gerade bei Arbeitsentgeltansprüchen. Denn verspätete oder unvollständige Entgeltzahlungen kommen häufig vor.

Das Fazit
Dies ist ein begrüßenswertes Urteil, das die Position der Arbeitnehmer stärkt. Es wird nun schwieriger und vor allem teurer, wenn Arbeitgeber unpünktlich oder sogar unvollständig zahlen. Arbeitnehmern wird empfohlen, bei jeder entgeltbezogenen Klage die 40 Euro Verzugspauschale geltend zu machen und zwar für jede rückständige Zahlung. Der im Jahr 2014 neu eingefügte § 288 Abs. 5 BGB räumt dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro ein. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Es war strittig, ob dieser Anspruch vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann, wenn sein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt verspätet oder unvollständig auszahlt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bejaht dies mit einer überzeugenden Begründung im vorliegenden Urteil. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob sich das BAG der Argumentation des LAG Köln anschließt. 

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