22.03.2014

tacheles 3/2014: Teilzeit – geringfügiges Verringerungsbegehren

Der Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers die Arbeitszeit nur geringfügig so zu verringern, dass er immer zwischen Weihnachten und dem 2. Januar frei hat, widerspricht dem Zweck des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes (TzBfG) und ist unzulässig (BAG, Urteil vom 11. Juni 2013, Aktenzeichen 9 AZR 786/11).

Der Fall
Der Kläger ist im Luftfahrtunternehmen der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Der Kläger verlangt unter Bezugnahme auf das TzBfG von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit um 3,29 Prozent zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht zu arbeiten hat. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Begehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Sein Verringerungsverlangen und sein Verteilungswunsch entsprächen nicht den Zielsetzungen des TzBfG. Der Kläger versuche sich Sonderurlaub zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch habe.

Die Entscheidung
Das BAG hat entschieden, dass die Beklagte nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG verpflichtet ist, der vom Kläger verlangten Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen. § 8 TzBfG macht keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen. Die vom Kläger begehrte blockweise Freistellung jeweils an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit „zwischen den Jahren“ umfasst einen Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß viele Flugzeugführer der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen. Der Kläger hat mit seinem Begehren die Garantie für freie Tage verfolgt, ohne damit rechnen zu müssen, dass sein Urlaubsantrag für diese Zeit wegen entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer abgelehnt werden könnte. Dies war rechtsmissbräuchlich.

Das Fazit
Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Mit der vorliegenden Entscheidung unterbindet das BAG die zweckwidrige Ausnutzung dieser Rechtsvorschriften. Die Entscheidung ist daher zu begrüßen.

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