17.02.2017 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 1-2/2017: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von so genannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, Aktenzeichen 1 ABR 7/15)

Der Fall
Die Arbeitgeberin, die circa 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt, nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen. Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig, die mit Namensschildern ausgewiesen sind. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein und ermöglichte bei Facebook registrierten Nutzern die Möglichkeit, dort Postings einzustellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Die Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch die Vorinstanz hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt auch die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Das Fazit
Das BAG hatte jetzt erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer solchen Kommentarfunktion ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht. Die Nutzung von Facebook und anderen Social-Media-Seiten ist inzwischen weit verbreitet und wird von vielen Unternehmen genutzt. Die sozialen Netzwerke verfügen über eine große mediale Breitenwirkung und sollten daher nicht ungefiltert betrieben werden. Sie sollen nicht zu einer ungehinderten öffentlichen Leistungs-, Verhaltens- und Qualitätskontrolle von Mitarbeitern führen. Insofern ist die vorliegende Entscheidung des BAG für Betriebsräte von besonderer Bedeutung. Abzuwarten bleibt die ausführliche Urteilsbegründung. 

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