24.05.2010

Beihilfe für Heilpraktikerbehandlungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - entschieden, dass die Höhe der Beihilfeleistungen für Heilpraktikerbehandlung rechtswidrig ist. Da die zuständigen Beihilfefestsetzungsstellen Bescheide in diesem Punkt noch nicht vorläufig ergehen lassen, empfiehlt es sich, gegen entsprechende Bescheide Widerspruch einzulegen, gleichzeitig aber zu bitten, den Widerspruch bis zur Änderung der Rechtsvorschriften „ruhend zu stellen".

Gleichzeitig soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Empfänger von Beihilfe je nach Status eine Beihilfe von 50 % bzw. 70 % erhalten. Erhalten Sie jedoch nach tariflichen oder gesetzlichen Vorschriften einen Krankenversicherungszuschuss, der monatlich 40,99 € überschreitet, wird der Beihilfebemessungssatz um 20% gekürzt. Ein solcher Fall kann z. B. wie folgt eintreten:    

 

  • Sie erhalten eine Rente (der Grenzbetrag liegt bei zurzeit ca. 585,57 € monatlich) mit Krankenversicherungs-zuschuss                                                                  
  • Sie erhalten eine eigene Rente unter 585,57 €, zu der eine Witwen- oder Witwerrente hinzutritt
  • Sie sind aktive Beamtin/aktiver Beamter und die Ehefrau/der Ehemann verstirbt (besonders im Sterbevierteljahr)
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